Statuten Verein Vipsy
Statuten Verein VIPSY (Visuelle Psychologie) Zur Sicherung und Verbesserung psychischer Gesundheit von gehörlosen und schwerhörigen Menschen | |
I. Name, Sitz und Zweck | |
Art.1 Name und Sitz Wortverwendung | Unter dem Namen Verein VIPSY (visuelle Psychologie) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 4410 Liestal, nachfolgend “Verein” genannt. |
Art. 2 Zweck | Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Initiierung und Unterstützung von Projekten und Produkten, welche die psychische Gesundheit von gehörlosen und schwerhörigen Menschen fördern. Die psychische Gesundheit von Hörbehinderten kann auch indirekt gefördert werden z.B. durch Schulung von Fachpersonal. Die Produkte und Projekte sind für die Zielgruppe kostenlos zugänglich. Hierzu sammelt der Verein Mitgliederbeiträge und Sponsorengelder. Die Aktivitäten beinhaltet folgende Punkte:
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. |
Art. 3 Vereinsjahr | Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mitglieder, welche ab September in den Verein eintreten, gilt der Mitgliederbeitrag bereits für das Folgejahr. |
II. Mitgliedschaft | |
Art. 4 Mitglieder | Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. |
Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft | Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin. Abgewiesene Bewerber können an die Hauptversammlung rekurrieren. |
Art. 6 Austritt, Verlust der Mitgliedschaft | Der Mitgliedschaft verlustig gehen kann ein Mitglied
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Präsidentin*. Er wird auf Jahresende wirksam. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Auf Begehren des ausgeschlossenen Mitgliedes ist er zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Rekurs Recht an die Hauptversammlung. Wer für zwei Jahresbeiträge im Verzug und erfolglos gemahnt worden ist, kann als Mitglied gestrichen werden. Das ausscheidende Mitglied schuldet den laufenden Jahresbeitrag. Es hat keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen. |
III. Organisation | |
Art. 7 Organe | Die Organe des Vereins sind a) Hauptversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisorin* |
| a) Hauptversammlung |
Art.8 Einberufung Ordentliche Hauptversammlung | Hauptversammlungen werden durch den Präsidenten mit schriftlicher Einladung an die Mitglieder einberufen. Diese erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Termine sind für alle zugänglich auf der Webseite zu veröffentlichen. Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte durchgeführt. |
Art.9 Ausserordentliche Hauptversammlung | Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Ein Drittel der Aktiv-Mitglieder kann von der Präsidentin* die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen. |
Art. 10 Beschlussfähigkeit, Abst immungen | Jede ordnungsmässig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Aktiv-Mitglieder gefasst. Statutenänderung, Auflösungs- und Fusionsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Abgestimmt wird mit offenem Handmehr. Der Präsident kann geheime Abstimmung anordnen. Vereinsbeschlüsse können auch auf brieflichem oder elektronischem Wege gefasst werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. |
Art. 11 Ordentliche Hauptversammlung Aufgaben | Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
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b) Vorstand | |
Art. 12 Vorstand Zusammensetzung und Konstituierung | Der Vorstand besteht mit Präsidenti*n aus mindestens 3 Mitgliedern, wovon mindestens eine Person gehörlos sein müssen. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin*. Er tritt auf Einladung der Präsidentin* so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Zwei Vorstandsmitglieder können von der Präsidentin* die Einberufung des Vorstandes verlangen. Einladungen zu Vorstandssitzungen haben, ausser in dringenden Fällen, mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Präsidentin* kann einen Vorstandsbeschluss auch auf brieflichem oder elektronischem Weg erwirken. In diesem Fall muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. |
Art. 13 Vorstand Aufgaben und Kompetenzen | Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die ihm vom Gesetz, den Statuten und der Hauptversammlung zugewiesen werden und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind. Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin* oder der Vizepräsidentin* zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. |
Art. 14 Vorstand Aufgaben im Einzelnen | Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. |
c) Rechnungsrevisorinnen* | |
Art. 15 Rechnungsrevisoren | Die Rechnungsrevisorin* muss nicht Vereinsmitglied sein. |
IV. Finanzen | |
Art. 16 Finanzen, Quellen | Die Vereinsaktivitäten werden finanziert durch
Der Vereinsbeitrag beträgt pro Jahr: Aktivmitglied mind. Fr.20.– Juristischen Personen mind. Fr. 80.- Er kann durch Beschluss der Hauptversammlung abgeändert werden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 17 Fonds | Der Verein kann zweckgebundene Fonds äufnen. In der Jahresrechnung sind die Fondsmittel gesondert auszuweisen. Die Fondsgelder sind von den übrigen Vereinsgeldern getrennt und mündelsicher anzulegen. Die Fondsmittel dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Spesen dürfen nur insofern aus Fondsmitteln gedeckt werden, als sie durch den Fondszweck bedingt sind. Falls der Fondszweck nicht mehr erreichbar ist, können die Mittel andern Fonds, oder, falls solche nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Vereinsvermögen zugewiesen werden. |
V. Auflösung des Vereins | |
Art. 18 Auflösung | Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen und allfällig noch vorhandene Fondsmittel auf gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Unterstützung der Gebärdensprache überwiesen. Die Mittel sollen im Sinne des Zweckes des aufgelösten Vereins verwendet werden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 19 Liquidation | Die Liquidation ist durch den Vorstand durchzuführen. Die Hauptversammlung kann besondere Liquidatoren bestimmen. |
VI. Schlussbestimmungen | |
Art. 20 Sprache | Rechtlich massgebend ist die deutsche Fassung der Statuten. |
Art. 21 Inkrafttreten | Diese Statuten treten in Kraft nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom. |
Liestal, 26.07.2019 | Die Gründungsmitglieder: Johanna Wüthrich; Verena Klingler; Ariane Gerber |